Habe meine Firmengründung mit adminster durchgeführt.
Bin sehr zufrieden!
Will nun auch weiterhin mit ihnen zusammenarbeiten.
Gesetzliche Vorgaben & praktische Bedeutung
Das Schweizer Arbeitsgesetz (ArG) regelt nicht nur Höchstarbeitszeiten, sondern verpflichtet Arbeitgeber auch dazu, Arbeitsunterbrüche zur Erholung und Verpflegung der Mitarbeitenden zu gewährleisten. Diese Pausen sind von zentraler Bedeutung für Sicherheit, Konzentration und der Gesundheit am Arbeitsplatz. Die jährlichen Ferien werden hingegen über das Obligationenrecht abgewickelt.
Gesetzliche Mindeststandards
Das ArG schreibt in Artikel 15 Pausenpflichten vor:
- Bei mehr als 5½ Stunden Arbeitszeit täglich: mindestens 15 Minuten Pause
- Bei mehr als 7 Stunden: mindestens 30 Minuten
- Bei mehr als 9 Stunden: mindestens 60 Minuten
Die Pausen sind um die Mitte der Arbeitszeit anzusetzen. Kürzere, flexible Arbeitszeiten unter 5½ Stunden begründen hingegen keinen gesetzlichen Pausenanspruch.
Pausen gelten in der Regel nicht als Arbeitszeit – es sei denn, Mitarbeitende dürfen ihren Arbeitsplatz nicht verlassen. Technische Ausfälle (z. B. Maschinenausfall) zählen nicht als Pausen, da sie keine echte Erholung ermöglichen.
Ruhezeiten zwischen den Arbeitstagen
Weiterhin schreibt das ArG eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden innerhalb von 24 Stunden vor. Erwachsene dürfen diese einmal in der Woche auf acht Stunden verkürzen, sofern der wöchentliche Durchschnitt gewährt bleibt.
Zusammen mit dem Pausenschutz dient dies dem Schutz vor Überlastung, Unfällen und langfristigen gesundheitlichen Folgen.
Anspruch auf Rauchpausen?
Ein häufig diskutiertes Thema in Unternehmen ist der Umgang mit Rauchpausen. Grundsätzlich gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf zusätzliche Rauchpausen während der Arbeitszeit. Raucherpausen gelten, arbeitsrechtlich gesehen, als freiwillige Arbeitsunterbrechungen, die nicht zu den gesetzlich geschützten Erholungspausen zählen.
Arbeitgeber sind daher nicht verpflichtet, Rauchpausen zu gewähren oder diese als bezahlte Arbeitszeit anzurechnen. In der Praxis wird häufig erwartet, dass Rauchpausen durch Mehrarbeit kompensiert oder entsprechend erfasst werden. Insbesondere bei zeitlich knapper getakteten Schichten oder in sensiblen Branchen.
Viele Unternehmen regeln den Umgang mit Rauchpausen im internen Arbeitsreglement, um für Klarheit und Fairness unter den Mitarbeitenden zu sorgen. Wichtig ist dabei die Gleichbehandlung aller Arbeitnehmenden, sowohl Raucherinnen und Raucher als auch Nichtrauchende.
Wusstest du schon?
- Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
Viele Branchen verfügen über einen eigenen Gesamtarbeitsvertrag (GAV). Darin sind oftmals spezifische Regelungen zu Arbeits- und Ruhezeiten enthalten, die über die gesetzlichen Mindeststandards hinausgehen. Für Arbeitnehmende gelten daher in der Praxis nicht nur die Vorgaben des Arbeitsgesetzes, sondern auch die branchenspezifischen Bestimmungen ihres GAV.
- Stillzeiten am Arbeitsplatz
Arbeitnehmerinnen, die stillen, haben während des ersten Lebensjahres ihres Kindes Anspruch auf bezahlte Stillpausen während der Arbeitszeit. Diese Regelung ist in Artikel 60 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) festgehalten.
Die empfohlene Dauer dieser Pausen variiert je nach täglicher Arbeitszeit:
- bis zu 4 Stunden Arbeit pro Tag: mindestens 30 Minuten
- 4 bis 7 Stunden: mindestens 60 Minuten
- über 7 Stunden: mindestens 90 Minuten
Stillpausen gelten als Arbeitszeit und dürfen von der Arbeitgeberseite nicht gekürzt oder anderweitig kompensiert werden. Ziel dieser Regelung ist es, die Vereinbarkeit von Beruf und Mutterschaft zu erleichtern und die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen.
Fazit
Arbeitsunterbrüche sind gesetzlich verankert und schützen die Mitarbeitenden, sowohl körperlich als auch geistig. Pausen und Ruhezeiten verhindern Überlastung und fördern konzentriertes und sicheres Arbeiten. Arbeitgeber sollten diese Verpflichtungen nicht als lästige Pflicht, sondern als Schlüssel zu betrieblichem Erfolg verstehen, indem sie sie bewusst gestalten und in der Unternehmenskultur verankern.
