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Regeln für Darlehen an Gesellschafter und Aktionäre
Darlehen an Aktionäre sind im unternehmerischen Alltag keine Seltenheit. Besonders in inhabergeführten Unternehmen, Konzernen mit internen Finanzströmen oder Start-ups mit engen Gesellschafterstrukturen kommt es immer wieder vor, dass Mittel von der Gesellschaft an Aktionäre, Mutter- oder Schwestergesellschaften fliessen. Was dabei oft übersehen wird: Die rechtliche und steuerliche Gestaltung solcher Darlehen ist komplex und fehlerhafte Ausgestaltungen bergen erhebliche Risiken.
In diesem Beitrag zeigen wir, worauf Du achten musst, um Darlehen an Aktionäre korrekt und rechtssicher zu gestalten und welche Stolperfallen Du vermeiden solltest.
Was bedeutet Einlagerückgewähr und warum ist sie relevant?
In der Schweiz gilt das Prinzip des Kapitalschutzes: Aktionäre dürfen sich das einbezahlte Kapital nicht einfach zurückerstatten lassen. Dieses gesetzliche Verbot nennt sich Einlagerückgewähr und ist im Obligationenrecht 680 geregelt. Es soll sicherstellen, dass das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung steht, um laufende Verpflichtungen zu erfüllen und nicht zur privaten Finanzierung von Anteilseignern verwendet wird.
Ein Verstoss gegen dieses Prinzip kann sowohl zivilrechtliche als auch steuerliche Folgen haben. Von der persönlichen Haftung des Verwaltungsrates bis hin zu hohen Nachsteuern und Strafzinsen.
Gerade bei Aktionärsdarlehen ist die Abgrenzung oft schwierig. Wird ein Darlehen zu gross, zu risikoreich oder zu vorteilhaft gewährt, kann es aus Sicht der Steuerbehörden als verdeckte Gewinnausschüttung oder als Rückzahlung des Eigenkapitals qualifiziert werden.
Worauf Du bei Aktionärsdarlehen besonders achten sollten:
Damit ein Darlehen an einen Aktionär rechtlich zulässig ist, sollten drei zentrale Kriterien erfüllt sein:
1. Richtung und Höhe des Darlehens
Es geht nicht nur um klassische Darlehen an natürliche Personen, sondern auch um sogenannte Upstream-Darlehen (z. B. von der Tochter- an die Muttergesellschaft) oder Crossstream-Darlehen (z. B. an Schwestergesellschaften im selben Konzern). Alle diese Formen gelten als “nahestehende Verhältnisse” und fallen unter die Vorschriften der Einlagerückgewähr.
Auch die Höhe ist entscheidend: Wird ein Darlehen gewährt, welches das frei verfügbare Eigenkapital der Gesellschaft übersteigt, kann dies einen quantitativen Verstoss darstellen, selbst wenn die wirtschaftliche Rückzahlbarkeit gegeben wäre.
2. Werthaltigkeit des Darlehens
Ein Darlehen darf nur dann gewährt werden, wenn es mit hoher Wahrscheinlichkeit zurückbezahlt werden kann. Ist diese Werthaltigkeit nicht gegeben, etwa bei finanziell angeschlagenen Aktionären oder bei fehlender Bonität, droht ein Verstoss gegen das Gesellschaftsrecht. Zusätzlich kann das Darlehen als verdeckte Gewinnausschüttung betrachtet werden, was zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung führen kann.
Die Folgen:
- Nachsteuern
- Verzugszinsen
- In gravierenden Fällen: Haftung oder Strafverfahren
3. Drittkonformität (Fremdvergleich)
Ein oft unterschätzter Aspekt ist die sogenannte Drittkonformität. Diese verlangt, dass das Darlehen zu denselben Bedingungen abgeschlossen wird, wie sie auch zwischen unabhängigen Dritten üblich wären. Dazu gehören:
- Marktüblicher Zinssatz
- Rückzahlungsmodalitäten (Laufzeit, Raten, Fälligkeit)
- Angemessene Sicherheiten
- Schriftlicher Vertrag mit vollständiger Dokumentation
Fehlt diese Drittkonformität, wird das Darlehen steuerlich häufig als geldwerte Leistung eingestuft, mit entsprechenden Steuerfolgen sowohl auf Ebene der Gesellschaft als auch des Aktionärs.
Wie berechnest Du also das freie Eigenkapital?
Ob ein Darlehen zulässig ist, hängt auch vom freien Eigenkapital der Gesellschaft ab. Das Gesetz verbietet nicht jede Auszahlung an Aktionäre, sondern nur jene, die das einbezahlte Kapital betreffen.
Die Berechnung des freien Eigenkapitals erfolgt in folgenden Schritten:
- Offenes Eigenkapital gemäss Bilanz ermitteln
- Einbezahltes Grundkapital davon abziehen
- Stille Willkürreserven dazuzählen
- Latente Steuern auf die stillen Reserven abziehen
Nur die so berechnete Summe darf für Darlehen oder Ausschüttungen verwendet werden. Wird diese Grenze überschritten, liegt ein quantitativer Verstoss gegen die Einlagerückgewähr vor.
Unsere Empfehlungen aus der Praxis
Um Risiken zu vermeiden und Darlehen an Aktionäre korrekt zu gestalten, empfehlen wir folgende Schritte:
- Nur Darlehen gewähren, wenn deren Rückzahlung wirtschaftlich realistisch ist
- Darlehen und Dividenden strikt trennen – nicht miteinander verrechnen
- Schriftliche Verträge mit marktüblichen Konditionen abschliessen
- Alle relevanten Dokumente sauber führen: Zinsen, Sicherheiten, Rückzahlungspläne
- Frühzeitig klären, ob das Darlehen im Rahmen einer Gewinnverwendung verrechnet werden darf
- Steuerliche Auswirkungen immer im Voraus mit Fachpersonen besprechen
Fazit
Darlehen an Aktionäre sind grundsätzlich erlaubt, aber nur, wenn sie rechtlich sauber, wirtschaftlich begründet und steuerlich korrekt ausgestaltet sind. Wer das Prinzip der Einlagerückgewähr beachtet, die Drittkonformität einhält und sorgfältig dokumentiert, kann mit dieser Finanzierungsform flexibel arbeiten, ohne sich unnötigen Risiken auszusetzen.
Hast Du Fragen zur Ausgestaltung von Darlehen an Aktionäre oder zur Berechnung des freien Eigenkapitals?
