Firmensitz nach Zug verlegen – lohnt sich das wirklich?

Situation

Der Kanton Zug zählt seit Jahren zu den wirtschaftlich attraktivsten Regionen der Schweiz. Mit seiner unternehmensfreundlichen Haltung, der stabilen politischen und wirtschaftlichen Lage sowie den tiefen Unternehmenssteuern zieht Zug Unternehmen unterschiedlichster Branchen an. Von Start-ups über KMU bis hin zu internationalen Holdings. Eine Sitzverlegung nach Zug kann daher ein strategischer Vorteil sein. Allerdings nur, wenn diese auch rechtlich und steuerlich korrekt umgesetzt wird.

Zug als Wirtschaftsstandort

Zug bietet Unternehmen ein attraktives Gesamtpaket. Die effektive Steuerbelastung für Unternehmen kann (je nach Gemeinde) unter 12 Prozent liegen (Stand 2024). Das ist im nationalen Vergleich bemerkenswert niedrig. Hinzu kommt, dass die Behörden im Kanton als effizient, lösungsorientiert und unternehmerfreundlich gelten. Der Kanton versteht sich als Partner der Wirtschaft und überzeugt durch kurze Wege und pragmatische Prozesse.

Darüber hinaus punktet Zug mit seiner hervorragenden Lage mitten im Wirtschaftsraum Zürich-Zentralschweiz, einer hohen Lebensqualität, guten internationalen Anbindungen und einer starken Positionierung als Wohn- und Arbeitsort für Fach- und Führungskräfte.

Was bei einer Sitzverlegung zu beachten ist

Ein zentraler Punkt, der oft unterschätzt wird: Die Verlegung des statutarischen Sitzes allein genügt nicht, um auch steuerlich in Zug ansässig zu sein. Entscheidend ist der sogenannte „effektive Verwaltungssitz“. Das bedeutet, dass nicht nur eine Adresse im Handelsregister eingetragen sein muss, sondern auch die tatsächliche Geschäftsleitung im Kanton Zug stattfinden muss.

Folgende Kriterien müssen für eine rechtssichere und steuerlich anerkannte Sitzverlegung erfüllt sein:

  • Die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen müssen in Zug getroffen werden. Das umfasst beispielsweise Sitzungen der Geschäftsleitung, strategische Planungen oder Vertragsunterzeichnungen.
  • Es müssen Räumlichkeiten in Zug bestehen, die dem Geschäftszweck entsprechen. Eine reine c/o-Adresse bei einer Treuhandgesellschaft reicht in der Regel nicht aus.
  • Je nach Unternehmensgrösse und Branche wird auch erwartet, dass operative Strukturen oder Personal zumindest teilweise vor Ort vorhanden sind.

Der Ablauf der Sitzverlegung

Die Verlegung des Firmensitzes erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst sollte geprüft werden, ob die effektive Geschäftsleitung realistisch nach Zug verlegt werden kann. Im Anschluss ist ein Beschluss der Generalversammlung (bei AG oder GmbH) erforderlich. Die Statuten müssen entsprechend angepasst und öffentlich beurkundet werden. Erst danach kann die Handelsregisteränderung vorgenommen werden – die Firma wird aus dem bisherigen Register gelöscht und im neuen Kanton eingetragen.

Wichtig zu wissen: Die steuerliche Ansässigkeit richtet sich in der Schweiz nach dem Ort der tatsächlichen Leitung. Ist diese nachweislich in Zug, so gilt dort die Steuerpflicht – mit allen damit verbundenen Folgen. Bleiben jedoch wesentliche Aktivitäten oder die Leitung de facto in einem anderen Kanton, kann es zu einer doppelten Steuerpflicht oder zu kritischen Rückfragen durch die Steuerverwaltung kommen.

Warum Zug für Unternehmen attraktiv ist

Die Verlegung des Firmensitzes nach Zug kann sich steuerlich und unternehmerisch lohnen, wenn sie sorgfältig geplant und konsequent umgesetzt wird. Eine rein formale Sitzverlegung ohne substanzielle Verlagerung der Geschäftsleitung ist nicht nur rechtlich heikel, sondern kann auch steuerlich nicht anerkannt werden.

Fazit: Nur mit Substanz und klarer Planung

Wer diesen Schritt plant, sollte ihn bewusst, strategisch und mit der nötigen unternehmerischen Substanz gehen. Unser Team in Zürich und Zug unterstützt Dich gerne bei der rechtssicheren Sitzverlegung. Von der ersten Standortanalyse bis zur vollständigen Umsetzung.

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